Bürgerliche und wirtschaftsökologische Union
Kurzbezeichnung: BWUnion

Bundessatzung

vom 29. Februar 2020

Inhalt

§ 1 | Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 2 | Mitgliedschaft
§ 3 | Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 | Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 | Ordnungsmaßnamen gegen Mitglieder
§ 7 | Ordnungsmaßnamen gegen Gebietsverbände
§ 8 | Gliederung
§ 9 | Organe der Bundespartei
§ 10 | Der Bundesparteitag
§ 11 | Die Finanzkommission
§ 12 | Der Bundesvorstand
§ 13 | Rechte und Pflichten des Bundesvorstands
§ 14 | Sitzungen des Bundesvorstands
§ 14a | Vorbereitung der Wahl nach Auflösung des Bundestags
§ 15 | Europawahlversammlung
§ 16 | Vereinigungen
§ 17 | Bundesprogrammkommission
§ 18 | Lobbyismus, Vorstandsamt und Mandat
§ 19 | Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung
§ 20 | Geltungsbereich der Bundessatzung
§ 21 | Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

§ 1 | Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Die Partei führt den Namen „Bürgerliche und wirtschaftsökologische Union“. Die Kurzbezeichnung der Partei lautet „BWUnion“. Landesverbände führen den Namen BWUnion mit dem Namenszusatz des jeweiligen Bundeslandes. Der Sitz der Partei ist Gütersloh. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 | Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und unsere politischen Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit nicht besitzen, können nicht Mitglied sein. Zu den politischen Grundsätzen der Partei zählen insbesondere das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die Bejahung der Grundrechte.
(2) Der Bundesvorstand und die Landesvorstände können allgemeine Regeln für die Mitgliederaufnahme beschließen, die für alle Untergliederungen verbindlich sind. Diese Regeln können auch Kriterien enthalten, wann eine Aufnahme in die Partei nicht möglich ist. Der Bundesparteitag kann vom Bundesvorstand beschlossene Regeln ändern und/oder außer Kraft setzen.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der BWU und in einer anderen Partei, sonstigen politischen Vereinigung, Wählervereinigung oder deren parlamentarischen Vertretungen ist ausgeschlossen, soweit ein Konkurrenzverhältnis gegeben ist. Ausnahmen kann der Bundesvorstand beschließen.
(4) Personen, die Mitglied in einer – zum Zeitpunkt ihrer Mitgliedschaft – extremistischen Organisation sind bzw. waren, können nicht Mitglied der Partei sein.
(5) Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisationen waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der Bundesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die Aufnahme entscheidet.
(6) Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auslösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des Bundesvorstands. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Unabhängig von Absatz 6 stellt das Verschweigen einer laufenden oder ehemaligen Mitgliedschaft in einer nach Absatz 4 in ihrer Gesamtheit oder in Teilen als extremistisch eingestuften Organisation einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung sowie einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei und einen schweren Schaden für das Ansehen der Partei dar.
(8) Die Aufnahme von Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus der BWU ausgeschlossen wurden, bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands. Die Aufnahme von Personen, die innerhalb eines Jahres nach Austritt einen erneuten Aufnahmeantrag stellen, bedarf der Zustimmung des zuständigen Landesvorstands.
(9) Die Partei besteht gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 1 Parteiengesetz zur Mehrheit aus deutschen Staatsbürgern. Dasselbe gilt entsprechend für alle Untergliederungen der Partei.

§ 3 | Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Partei wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Aufnahmeantrag kann auch per E-Mail oder über die Internetseiten der BWUnion gestellt werden. Vor der Aufnahmeentscheidung ist von dem aufnehmenden Verband ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, sofern dieser beschlussfähig ist, ansonsten der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Stimmt der Vorstand des zuständigen Gebietsverbands dem Aufnahmeantrag zu, teilt er dies allen übergeordneten Gebietsverbänden und der Bundespartei mit. Diese können binnen eines Monats der Aufnahme widersprechen. Ist nach Ablauf eines Monats bei der Bundesgeschäftsstelle kein Widerspruch eingegangen, bestätigt diese dem Bewerber und dem aufnehmenden Gebietsverband die Aufnahme zum fünften auf den der Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag. Die Mitgliedschaft beginnt unabhängig vom tatsächlichen Zugang der Annahmeerklärung am fünften auf die Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag, frühestens jedoch am Tag des Eingangs des ersten Mitgliedsbeitrages. Das Datum des Beginns der Mitgliedschaft ist in der Annahmeerklärung zu bezeichnen. Die Annahmeerklärung ist vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sie auf der Aufnahmeentscheidung eines nicht zuständigen Gebietsverbands beruht oder wenn der Bewerber in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat.
(3) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss gegenüber dem Antragsteller und den untergeordneten Gliederungen nicht begründet werden.
(4) Im Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ahnden. § 2 Absatz 6 bleibt unberührt.
(5) Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind Mitglieder grundsätzlich dem Gebietsverband zugehörig, in dessen Gebiet sich ihr melderechtlicher Hauptwohnsitz befindet. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied den Wohnsitzwechsel unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband anzuzeigen und zu dokumentieren.
(6) Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, sind regelhaft nur Mitglieder des Bundesverbands. Über ihre Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Diese Mitglieder haben das Recht, eine Mitgliedschaft in einem untergeordneten Gebietsverband ihrer Wahl zu beantragen.

§ 4 | Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbands die Zwecke der BWU zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Einschränkungen des aktiven oder passiven Wahlrechts durch sogenannte Quotenregelungen sind sowohl bei Wahlen zu innerparteilichen Ämtern als auch bei der Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen ausnahmslos unzulässig.
(3) Mitglieder sind nur in Gliederungen der Partei, denen sie selbst angehören, als Vorstandsmitglied, Delegierter und in sonstige Parteiämter wählbar. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in einer Gliederung enden auch sämtliche durch Wahl in dieser Gliederung erworbenen Parteiämter.

§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts und bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland.
(2) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail an den Bundesverband, den zuständigen Landes- oder Kreisverband erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn
(a) wegen eines Betrags, der zwei Monatsbeiträge übersteigt, Verzug eingetreten ist,
(b) daraufhin eine schriftliche oder elektronische Zahlungserinnerung versandt wurde,
(c) frühestens einen Monat nach Versand der Zahlungserinnerung eine zweite Mahnung per Einschreiben erfolgt ist, in der auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen worden ist und
(d) der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung nicht vollständig ausgeglichen ist.
Der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied und den übergeordneten Verbänden schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft und deren Zeitpunkt ist dem bisherigen Mitglied und den übergeordneten Verbänden mitzuteilen. Nach Fälligkeit gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig erstattet.

§ 6 | Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Ordnungsmaßnahmen können von dem Vorstand des für das Mitglied zuständigen Kreisverbands und der übergeordneten Verbände verhängt bzw. beantragt werden. Gegen Mitglieder eines Vorstandes können Ordnungsmaßnahmen nur von einem übergeordneten Vorstand und gegen Mitglieder des Bundesvorstandes nur von einem Bundesparteitag verhängt bzw. beantragt werden.
(2) Eine Abmahnung nach Absatz 3 setzt einen von dem zuständigen Vorstand gefassten Beschluss voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 oder 5 bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der zuständige Vorstand eine Abmahnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können. Es gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Bei Mitgliedern des Bundesvorstandes gilt eine Ausschlussfrist bis einschließlich des nächsten Bundesparteitages. Sie beginnen, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen:
(a) Enthebung aus einem Parteiamt,
(b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.
Es gilt eine Ausschlussfrist von vier Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
(5) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen. Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt.
(5a) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten und trotz Mahnung seine persönlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten Beiträge als Mandatsträger der BWU nicht entrichtet.
(6) Die Ordnungsmaßnahme muss zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. Anstatt der beantragten kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden.
(7) Ist ein Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 gestellt und liegt ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann der zuständige Landesvorstand im Benehmen mit dem Bundesvorstand oder der Bundesvorstand durch einen von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte (z.B. eines Parteiamts) ausschließen. Die Maßnahme wird mit Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam.
(8) Der Vorstand hat im Fall des Absatz 7 die Eilmaßnahme binnen drei Tagen ab Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail zu begründen und beim Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen. Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche, die Begründung zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Eingang der Stellungnahme hat das Schiedsgericht binnen zwei Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme zu entscheiden. Die Eilmaßnahme bleibt bis zu einer etwaigen Aufhebung in Kraft.

§ 7 | Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Verstößt ein Gebietsverband oder Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:
(a) Amtsenthebung seines Vorstands,
(b) Auflösung des Gebietsverbands.
(2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband oder ein Gebietsvorstand
(a) die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet,
(b) Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder
(c) in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen werden von dem übergeordneten Landesvorstand im Benehmen mit dem Bundesvorstand oder dem Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft. Maßnahmen eines Landesvorstands müssen vom nächsten zugehörigen Landesparteitag und Maßnahmen des Bundesvorstands vom nächsten Bundesparteitag mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Zur Befassung mit einer solchen Entscheidung ist die Einhaltung einer Antragsfrist entbehrlich, sofern die Maßnahme innerhalb der Antragsfrist verhängt wurde. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

§ 8 | Gliederung

(1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Die Landesverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
(2) Die Landesverbände gliedern sich in Kreisverbände. Die nähere Ausgestaltung regeln die Landesverbände in ihren Satzungen.
(3) Die räumlichen Grenzen der Untergliederungen folgen im Regelfall den Grenzen der staatlichen und kommunalen Einheiten des jeweiligen Bundeslands.
(4) Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände darf den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.
(5) Vorstände geben den übergeordneten, zuständigen Gliederungsvorständen rechtzeitig – spätestens bei fristgerechter Versendung der Einladung – Kenntnis über geplante Parteitage und sonstige Parteiveranstaltungen. Die Vorstandsmitglieder aller der Gliederung übergeordneten und für die Gliederung zuständigen Vorstände, haben auf allen Parteiveranstaltungen dieser Gliederung Rederecht. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben auf allen Landesparteitagen Rederecht.
(6) Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann der Vorstand der jeweils höheren Gliederungsebene mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer bzw. beschluss- oder handlungsfähiger Vorstand zu wählen ist.

§ 9 | Organe der Bundespartei

Organe der Bundespartei sind
(a) der Bundesparteitag,
(b) die Finanzkommission,
(c) der Bundesvorstand und
(d) die Europawahlversammlung

§ 10 | Der Bundesparteitag

Allgemeines
(1) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt.
Der Bundesparteitag ist unverzüglich einzuberufen, wenn
(a) der Bundesvorstand es beschließt,
(b) auf Verlangen von mindestens sechs Landesvorständen.
(2) Der Bundesvorstand beschließt über Ort und Datum des Bundesparteitags. Der Bundesparteitag findet als Mitgliederparteitag statt.

Aufgaben
(3) Aufgaben des Bundesparteitags sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere über
(a) das Parteiprogramm,
(b) die Bundessatzung und die für die gesamte Bundespartei maßgebliche Ordnungen,
(c) die Auflösung des Bundesverbands oder einzelner Landesverbände sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
Darüber hinaus ist der Bundesparteitag befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Bundesvorstand Weisungen zu erteilen.
(4) Der Bundesparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Parteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Bundesvorstands. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zum Bundesparteitag zu übersenden. Unbeschadet dessen ist der Bundesvorstand verpflichtet, den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen (§ 23 Absatz 2 Satz 6 Parteiengesetz).

Einberufung
(5) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
(6) Die Einladung richtet sich an alle Mitglieder.

Anträge
(7) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch den Bundesparteitag können bis drei Wochen vor dem Parteitag beim Bundesvorstand eingereicht werden. Anträge sollen begründet werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Bundesparteitag den Mitgliedern zugänglich zu machen.
Antragsberechtigt sind
(a) zehn Mitglieder,
(b) Kreisvorstände und Kreismitgliederversammlungen sowie Vorstände und Versammlungen höherer Gliederungen,
(c) die Finanzkommission,
(d) der Bundesvorstand und
(e) das Bundesschiedsgericht

Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Bundesparteitag. Dieser Vertreter hat das Rederecht zu dem Antrag.

Eilparteitag
(8) Der Bundesvorstand kann mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, einen Parteitag mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Bundesvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekannt zugeben. Auf dem mit verkürzter Frist einberufenen Parteitag können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Mindestens ein Parteitag im Kalenderjahr muss mit regulärer Frist einberufen werden.
Eröffnung, Tagesordnung
(9) Der Bundesparteitag wird durch einen Vertreter des Bundesvorstands eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
(10) Nach der Wahl der Versammlungsleitung beschließt der Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit über die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder fristgerecht gemäß Absatz 10 beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter, zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. Beschlüsse können unter solchen Tagesordnungspunkten nicht gefasst werden. Nach Feststellung der Tagesordnung durch den Bundesparteitag ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig.

Wahl und Abwahl des Vorstands
(11) Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. Vorschlagsberechtigt sind drei stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung des nächsten Bundesparteitags aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands. Der Bundesparteitag kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.

Wahl der Schiedsrichter und der Rechnungsprüfer
(12) Der Bundesparteitag wählt Schiedsrichter und Rechnungsprüfer für eine personenbezogene Amtsdauer von jeweils zwei Jahren. Absatz 11 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Beschlussfassung
(13) Der Bundesparteitag ist unabhängig von der Zahl seiner tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder des Parteitags anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet der Parteitag auf Antrag, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.
(14) Der Bundesparteitag trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(15) Beschlüsse zur Änderung der Bundessatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
(16) Entscheidungen über die Auflösung des Bundesverbands oder eines Landesverbandes über die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitags beim Bundesvorstand eingegangen ist.
(17) Nach einem Parteitagsbeschluss über die Auflösung der Partei muss dieser Beschluss durch eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Für die Durchführung der Urabstimmung gelten die Regelungen über Mitgliederentscheide der nach § 19 Absatz 5 beschlossenen Verfahrensordnung entsprechend.
(18) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitags bedürfen.

Sonstiges
(19) Der Bundesparteitag und seine Beschlüsse werden durch mindestens eine vom Bundesparteitag gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.

§ 11 | Finanzkommission

Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Die Finanzkommission ist zuständig für alle finanziellen Fragen der Bundespartei. Er kann Entscheidungen treffen, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind oder Beschlüsse des Bundesparteitags entgegenstehen. Er beschließt insbesondere über die Verteilung der Mittel aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung gemäß § 10 der Finanzordnung, sowie über den Haushaltsplan und die Finanzplanung gemäß § 17 der Finanzordnung. Die Finanzkommission beschließt ferner über die vom Bundesparteitag überwiesenen Anträge.
Zusammensetzung
(2) Mitglieder der Finanzkommission sind der Bundesschatzmeister, der Stv. Bundesschatzmeister und bis vier weitere vom Bundesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder sowie alle Landes- und Stv. Landesschatzmeitser.
Mitglieder des Bundesvorstands können nicht als Ländervertreter entsandt werden.
Die Bundesrechnungsprüfer gehören der Finanzkommission mit beratender Stimme an.
(3) Die Finanzkommission hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende sowie zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Bundesvorstands und die Vertreter der Landesverbände wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen zugehörigen stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende kann eine Sitzung der Finanzkommission im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden oder – im Vertretungsfall – mit dessen Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen des Bundesvorstands oder dreier Landesvorstände oder eines Viertels seiner Mitglieder ist die Finanzkommission unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf einen Termin nicht später als drei Wochen nach Eingang des Verlangens, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.
Beschlussfassung
(4) Die Finanzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Sie fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zu Finanzverteilungsfragen gemäß § 10 der Finanzordnung bedürfen der Mehrheit sowohl der Vertreter des Bundesvorstands als auch der Vertreter der Landesverbände in der Finanzkommission.
(4a) Antragsberechtigt sind
(a) ordentliche Mitglieder der Finanzkommission,
(b) Mitgliederversammlungen bzw. Parteitage von Parteigliederungen ab Kreisebene
(c) der Bundesvorstand,
(d) die Landesvorstände,
(5) Die Finanzkommission berät den Bundesvorstand in finanziellen Angelegenheiten. Sie entscheidet über organisatorische Aspekte des Beitragseinzugs, der Buchführung und des innerparteilichen Rechnungs- und Dokumentationswesens. Entscheidungen erfordern die Zustimmung des Bundesschatzmeisters und der einfachen Mehrheit der Landesschatzmeister. Entscheidungen der Finanzkommission bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Bestätigungsbeschlusses durch den Bundesparteitag.

§ 12 – Der Bundesvorstand

Der Bundesvorstand besteht aus
(a) bis zu zwei Co-Bundesvorsitzenden,
(b) bis zu vier Stv. Bundesvorsitzenden,
(c) dem Bundesschatzmeister,
(d) dem Stv. Bundesschatzmeister,
(e) bis zu zwei Co-Bundesschriftführern,
(f) bis zu sechs Beisitzern und
(g) bis zu zwei kooptierten (nicht stimmberechtigten) Mitgliedern

§ 13 – Rechte und Pflichten des Bundesvorstands

(1) Der Bundesvorstand leitet die BWUnion. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags und der Finanzkommission.
(2) Der Bundesschatzmeister bzw. sein Stellvertreter ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushaltsbewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23 Parteiengesetz zuständig. Der Bundesschatzmeister bzw. sein Stellvertreter berichtet dem Bundesvorstand regelmäßig und umfassend über alle finanziellen Angelegenheiten der Partei.
(3) Der Bundesverband wird durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein Co-Bundesvorsitzender oder ein stellvertretender Bundesvorsitzender oder der Bundesschatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich treten. Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen.
(4) Der Bundesvorstand kann ein Mitglied der Partei zum Bundesgeschäftsführer berufen und ihn ggf. wieder abberufen. Der Bundesgeschäftsführer ist für den Vollzug der Beschlüsse des Bundesvorstands und die allgemeine Verwaltung der Partei zuständig. Wird ein Mitglied des Bundesvorstands zum Bundesgeschäftsführer gewählt, hat der Gewählte sein Amt als Vorstandsmitglied nieder zu legen.
(5) Der stellvertretende Bundesschatzmeister kann im Auftrag des Bundesschatzmeisters dessen Aufgaben im rechtlich zulässigen Rahmen übernehmen. Ist das Amt des Bundesschatzmeisters verwaist, übernimmt der stellvertretende Bundesschatzmeister bis zu einer Neuwahl des Bundesschatzmeisters dessen Aufgaben.

§ 14 – Sitzungen des Bundesvorstands

(1) Der Bundesvorstand wird von einem Co-Bundesvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Bundesvorstand tagt im Regelfall monatlich.
(3) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. Ist die Vertretungsberechtigung des Bundesvorstands gemäß § 13 Absatz 3 nicht mehr gegeben, ernennt das Bundesschiedsgericht die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder.
(4) Der Bundesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.

§ 14a – Vorbereitung der Wahl nach Auflösung des Bundestags

(1) Im Falle einer Auflösung des Bundestags (Artikel 63 Absatz 4 Satz 3, 68 Absatz 1 Satz 1 GG) richtet sich die Aufstellung der Landeslisten (§ 27 BWahlG) in den Landesverbänden nach den Wahlgesetzen und im Übrigen nach Absatz 2 und Absatz 3; insoweit wird die Satzungsautonomie der Landesverbände (§ 8 Absatz 1 Satz 3) eingeschränkt. Die Bestimmungen der Landessatzungen einschließlich dort geregelter Verweisungen auf die Bundessatzung bleiben anwendbar, soweit nachfolgend keine Regelung getroffen oder auf die Landessatzung verwiesen wird.
(2) Im Fall des Absatz 1 gelten für alle Landesverbände für die Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen zur Aufstellung von Landeslisten folgende Bestimmungen:
a) Vorstandsbeschlüsse über die Einberufung einer Aufstellungsversammlung können getroffen werden im Rahmen
a. einer Präsenzsitzung;
b. einer Telefon- oder Videokonferenz;
c. einer Präsenzsitzung, bei der weitere Vorstandsmitglieder telefonisch oder audiovisuell zugeschaltet werden;
d. eines schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens.
b) Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 5 Tage. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung mit E-Mail oder mit Briefpost.
c) Für den Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung gilt:
a. Aufstellungsversammlungen können für mehrere aufeinander folgende Tage einberufen werden. Dies gilt auch, soweit es sich ganz oder teilweise um Werktage handelt oder der gewählte Zeitraum ganz oder teilweise in die Schulferien fällt bzw. daran angrenzt.
b. Eine Aufstellungsversammlung darf nicht an einem Tag stattfinden, bei dem es sich im gesamten Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
c. Buchstabe b. gilt nicht für folgende Tage: Internationaler Frauentag, Tag der Arbeit, 75. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus, Weltkindertag und Tag der deutschen Einheit.
d. Eine Aufstellungsversammlung darf weiter nicht an folgenden Tagen stattfinden: Ostersonntag, Pfingstsonntag, Heiligabend und Silvester.
d) Bei den Aufstellungsversammlungen sind die Geschäftsordnung für Parteitage der sowie die Wahlordnung der Bundespartei anzuwenden.
e) Die Aufstellungsversammlung kann von den Bestimmungen der Wahlordnung mit Zweidrittelmehrheit abweichen.
f) Die Aufstellungsversammlung ist zu Entscheidungen, die nicht im Zusammenhang stehen mit der Aufstellung der Landesliste oder der Festlegung von Sachthemen, die im Wahlkampf des Landesverbandes besonders hervorgehoben werden sollen, nicht berechtigt.
(3) Bei Landesverbänden erfolgt die Aufstellungsversammlung grundsätzlich als Mitgliederversammlung. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der Aufstellungsversammlung als Mitgliederversammlung, Allgemeine Vertreterversammlung oder Besondere Vertreterversammlung nach den Bestimmungen der jeweiligen Landessatzung.
(4) Über das Wahlprogramm zur Bundestagswahl entscheidet der Bundesvorstand auf Vorschlag der Bundesprogrammkommission. Die Bundesprogrammkommission kann von Mitgliederbefragungen absehen. Sämtliche in der Geschäftsordnung Finanzkommission, der Geschäftsordnung Bundesprogrammkommission, sowie der Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide und Mitgliederbefragungen vorgesehenen Fristen können bei Dringlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen verkürzt werden.

§ 15 – Europawahlversammlung

(1) Die Europawahlversammlung besteht aus Delegierten der Landesverbände. Sie wählt die Bewerber und Ersatzbewerber der BWUnion für die Wahl zum Europäischen „Parlament“. Sie berät und beschließt ferner über das Wahlprogramm der BWUnion zur Europawahl. Für ihre Zusammensetzung, Vorbereitung und Durchführung gelten die Bestimmungen über den Bundesparteitag sinngemäß.
(2) Die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung sowie die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der Wahlgesetze und im Übrigen nach den jeweiligen Satzungen. Sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung durch die Landesparteitage.
(3) Wahlvorschläge für die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber müssen von mindestens einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer eingebracht werden.

§ 16 – Vereinigungen

Es gibt neben oder in der Partei keine BWU-Vereinigungen welcher Art auch immer.

§ 17 – Bundesprogrammkommission

(1) Der Bundesprogrammkommission werden folgende Aufgaben übertragen:
(a) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Parteiprogramm der Partei,
(b) die Erarbeitung von Vorschlägen für Fachprogramme der Partei zu politischen Schwerpunktthemen,
(c) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Wahlprogramm der Partei für die Wahlen zum Bundestag und zum Europäischen Parlament.
(2) Die Bundesprogrammkommission setzt sich zusammen aus
(a) zwei Mitgliedern des Bundesvorstands,
(b) je einem von den Landesvorständen entsandten Vertreter der Landesverbände,
(3) Die Bundesprogrammkommission wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(4) Die Bundesprogrammkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen. Die Bundesprogrammkommission kann Dissens-Thesen vorlegen. Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesprogrammkommission beschließt der Bundesparteitag.
(5) Die Parteimitglieder werden durch Mitgliederparteitage in die Programmfindung einbezogen.

§ 18 – Lobbyismus, Vorstandsamt und Mandat

Nebentätigkeiten und Lobbyismus
(1) Abgeordnete der BWUnion im Europäischen Parlament, Bundestag und einem anderen Vollzeitparlament wie den Landtagen sollen während ihrer Zeit als Abgeordnete keine nicht bereits vor Beginn ihrer Abgeordnetentätigkeit ausgeübte bezahlte oder üblicherweise nur gegen Bezahlung ausgeübte Tätigkeit, insbesondere mit lobbyistischem Charakter, übernehmen. Sie sollen ihre vor dem Beginn des Mandats ausgeübte Tätigkeit auf ein angemessenes Maß reduzieren, um sich überwiegend ihrer Abgeordnetentätigkeit widmen zu können. Angemessen ist ein Umfang, der die spätere Rückkehr in den Beruf ermöglicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Abgeordneten sollen drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament weder ein Beschäftigungsverhältnis mit lobbyistischem Charakter eingehen noch eine im direkten Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehende entgeltliche oder üblicherweise entgeltliche Tätigkeit ausüben.
(3) Um eine Nominierung als Kandidat für ein Abgeordnetenmandat soll sich nur bewerben, wer sich vor seiner Kandidatur für die in Absatz 1 genannten Parlamente verpflichtet, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneter der BWUnion gegen die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen verstößt, hat der zuständige Vorstand Auskunft über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu verlangen, der Abgeordnete jene zu erteilen.
(5) Parteimitglieder sollen vor ihrer Kandidatur für ein Mandat mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein. Bezahlte Tätigkeiten in der Politik oder einer Partei gelten hier nicht als anrechenbarer Beruf. Kindererziehungszeiten gelten auch als berufliche Tätigkeit im Sinne von Satz 1.

§ 19 – Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung

(1) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht durch das Parteiengesetz zwingend dem Bundesparteitag vorbehalten sind, kann ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden. Durch den Mitgliederentscheid kann der Beschluss eines Parteitags der BWUnion anstelle des Parteitags gefasst, geändert oder aufgehoben werden. Der Beschluss ist gefasst, wenn eine einfache Mehrheit der gültig Abstimmenden zustimmt, mindestens jedoch ein Fünftel der Parteimitglieder. An die Stelle der einfachen Mehrheit tritt eine erhöhte Stimmenmehrheit, sofern Gesetz oder Satzung dies für einen Beschlussgegenstand vorschreiben. Die Abstimmung erfolgt per Brief- oder Urnenwahl. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tag der Antragstellung Mitglied der Partei war.
(2) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei einschließlich des Programms, der Satzung und Satzungsnebenordnungen sowie über Spitzenkandidaturen aus Anlass allgemeiner Wahlen kann auf Bundesebene eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden. Die Mitgliederbefragung hat empfehlenden Charakter. Die Abstimmung erfolgt online.
(3) Soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, finden der Mitgliederentscheid und die Mitgliederbefragung auf Antrag des Bundesvorstands statt, im Übrigen auf Antrag
(a) von fünf vom Hundert der Mitglieder oder
(b) von 25 Kreisvorständen oder
(c) von sechs Landesvorständen oder
(d) des Bundesparteitags
Jeder Antragsberechtigte gemäß Absatz 3 Buchstaben (a), (b) und (c) darf höchstens zwei Anträge innerhalb von zwölf Monaten unterstützen. Maßgeblich für die Fristberechnung ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung.
(4) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest,
(a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird,
(b) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt werden soll.
(5) Über das Vorliegen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 und der Verfahrensordnung nach Absatz 7 ergebenden Voraussetzungen entscheidet ein Prüfungsausschuss, dem die folgenden Personen angehören:
(a) der von den Landesschatzmeistern gewählte Sprecher der Finanzkommission,
(b) der Bundesschatzmeister und
(e) der/die amtierenden Schriftführer des Bundesverbands.
Abweichend von Satz 1 entscheidet anstelle des Prüfungsausschusses der Bundesvorstand in den Fällen des Absatz 2, soweit die Mitgliederbefragung nicht auf seinen Beschluss erfolgen soll. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse können auch fernmündlich und im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(6) Die Durchführung von Mitgliederentscheiden erfolgt höchstens einmal je Kalendervierteljahr. Mehrere Mitgliederentscheide werden in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt.
(7) Die Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung für Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide geregelt, die der Bundesparteitag beschließt.

§ 20 – Geltungsbereich der Bundessatzung

(1) Die Regelungen der §§ 2 bis 7 sind für alle Gliederungen der Partei verbindlich.
(2) Die Finanz- und Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung haben Satzungsrang.

§ 21 – Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Diese Satzung tritt nach Beschluss durch den Gründungsparteitag bzw. der Gründungsversammlung am 29. Februar 2020 in Kraft.