Es bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie die BWUnion:

Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist bei Zuwendungen an politische Parteien auf natürliche Personen beschränkt.
Zuwendungen werden dabei bis zu einer Höhe von 1.650,- EUR nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern verdoppelt sich dieser Betrag.
Weitere 1.650,- EUR/3.300,- EUR werden nach § 10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt.

– Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

– Wenn der Gesamtwert aller Zuwendungen an die BWUnion in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind diese unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendungen im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.

Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.